Allgemeine

Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen Hausbetreuung
Der Firma Schopper H.E.D in Folge „Auftragnehmer“ genannt
1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbildungen bilden  ausnahmslos Grundlage und Inhalt für alle Aufträge/Verträge, Angebote und Leistungen   die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer schriftlich abgeschlossen sind.
Abänderungen oder Einschränkungen haben keine Gültigkeit außer sie wurden von uns  schriftlich zugestimmt. Die Mitarbeiter der Firma Schopper H.E.D sind nicht berechtigt Änderungen gegenüber  bestehenden Vereinbarungen verbindliche zu vereinbaren oder zuzusagen.
Kunden/Auftraggeber sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
2. Angebot, Vertrag und Leistung
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die Preisgrundlagen sind im Angebot/Vertrag enthalten. Die Angebote dürfen nicht an dritten weitergegeben werden. Der Vertrag kommt erst durch  beiderseitige, firmenmäßige Unterzeichnung des Vertrages der Firma Schopper H.E.D, einer Auftragsbestätigung seitens Auftraggeber oder durch die Retournierung des  vom Auftraggeber firmenmäßig unterfertigen Angebotes zustande.
Leistungen sind nur so zu erbringen wie sie schriftlich laut Angebot bzw. Vertrag vereinbart sind.
3. Preise
Die Preisgrundlagen sind im Angebot/Vertrag enthalten und sind netto Preise.
Der Vereinbarte Entgelt bezieht sich nur auf übliche Verschmutzung. Reinigungen die nicht mit üblichem Allzweckreiniger entfernbar sind  werden extra Verrechnet.
4. Vertragsdauer
Wird eine Laufzeit, zwischen den Auftraggeber und Auftragnehmer, im Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
5. Haftung
Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch ihn oder seine Mitarbeiter bei der Ausführung der Vereinbarten Leistungen entstehen, soweit sie im Rahmen der Haftpflichtversicherung des Auftragsnehmers dem Grund und der Höhe nach gedeckt sind.

6. Datenschutz
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist uns ein besonderes Anliegen. Wir Verarbeiten Ihre Daten daher ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). In diese3n Datenschutzinformationen informieren wir Sie über die wichtigsten Aspekte der Datenverarbeitung im Rahmen unserer Webseite.

Kontakt mit uns

Wenn  Sie per Formular auf der Webseite oder per  E-Mail Kontakt mit uns aufnehmen, werden Ihre angegebenen Daten zwecks Bearbeitung der Anfrage und für den Fall von Anschlussfragen sechs Monate bei uns gespeichert. Diese Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter.

Ihre Rechte

Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf, und Widerspruch zu. Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in  einer Weise verletzt worden sind, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde Beschweren. In Österreich ist dies die Datenschutzbehörde.

Sie erreichen uns unter folgenden Kontaktdaten:

Sinisa Schopper; Schopper H.E.D. ;

Am Wagrain 78a; 8053 Graz;

E-Mail: office@schopper-hed.at;

 

7. Kündigung
Eine Lösung des Vertragsverhältnisses ist unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, jeweils zum Monatsletzten (von beiden Vertragsparteien) möglich.
Eine Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
AGB Winterdienst
1. Vertragsgegenstand
Der Auftragnehmer bzw. sein Subunternehmer verpflichtet sich, die Vertraglich präzisierten und vom Auftrag gebär überprüften Flechen in der Zeit vom 01.November bis 31.03 Folgejahres entsprechend den gesetzlichen Verschriften nach Bedarf und wirtschaftlichen Zumutbarkeit von Schnee zu räumen und bei Glatteis zu bestreuen.
2. Leistungsumfang
2.1. Die Leistungserbringung erfolgt in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. Sohin werden iSd § 93 StVO die vertragsgegenständliche Flächen während der Saison zwischen 06:00 und 22:00 Uhr von Schnee und Verunreinigung geräumt und bei Glatteis bestreut. Bei anhaltenden Schneefällen erfolgen weitere Einsätze in Intervallen von 5 bis 7 Stunden nach Bedarf. Im Übrigen ist der Einsatzbeginn binnen 4 Stunden ab Liegenbleiben des Schnees bzw. ab Auftreten von Glatteis vorgesehen.
2.2. Die Schneeräumung und Bestreuung erfolgt im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß, wenn nichts andres schriftlich vereinbart wurde: d.h. Gehsteige 2/3 ihre Gesamtbreite, mindestens jedoch 1,5 m breit wo dies möglich ist; in Bereich von Kreuzungen, Schutzwegen und Haltestellen der ganze Gehsteig, in Fußgängerzonen 1 m breit. Zufahrten zu Stellplätzen bzw. Garagen (Privatstraßen) 2,5 m breit; Haus – und Müllzugengen 1 m breit (vgl. dazu die VO des Magistrates der Stadt Graz betreffend die Reinigung von Gehsteigen, Gehwegen und Stiegenanlagen, W500-260).
2.3. Vereinbarte Flächenausmaße werden nur nach der zur Verfügung stehenden Schneelagerfläche geräumt. Die zu reinigende Fläche wird bei größeren Schneemengen entsprechend verringert. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee höher als 80 cm aufzutürmen.
2.4. Bei entsprechender Vorhersage von Glatteis erfolgt eine prophylaktische Bestreuung. Bei andauerndem, gefrierendem Regen erfolgt eine Streuung in vorgeplanten, verkehrsabhängigen Intervallen. Streusplitt ist in der Regel bis zu 10 Tage nach dem Aufbringen wirksam und darf in diesem Zeitraum bei sonstigem Haftungsausschluss nicht entfernt werden. Die Wahl des Streumaterials bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten und ist in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der Winterdienst-VO.
2.5. Die gründliche Streusplittentfernung (Einkehrpflicht gem § 8 Abs 2 Winterdienst-VO) wird vom Auftragnehmer am Saisonende durchgeführt. Der Auftragnehmer ist aber nicht verpflichtet, Streugut aus den Grünflächen zu entfernen.
2.6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Schnee und Eis, welche nicht unmittelbar auf natürlichen Niederschlag zurückzuführen sind (z.B. defekte Dachrinnen, Schmelzwasser, Dachlawinen, Straßenräumgeräte, usw.), zu entfernen und kann dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Ebenso unterbleibt die Reinigung, wenn Verkehrsflächen im Zuge des Reinigungsvorganges nicht begehbar sind (z.B. durch abgestellte Fahrzeuge, Mülltonnen, fehlende Schlüssel, usw.). Die Entfernung dieser oa. Eis- bzw. Schneemengen ist gesondert in Auftrag zu geben.
2.7. Der Auftragnehmer ist zur Beseitigung der Quellen, welche zur Ablagerung von Eis, Schnee oder sonstigen Verunreinigungen führen, nicht verpflichtet. Dies gilt auch für Schneewächten und Eisbildung auf Dächern (muss von einem Fachunternehmen, z.B. Dachspengler, durchgeführt werden). Hierfür hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
2.8. Der Auftragnehmer erbringt die vereinbarte Leistung mit eigenen Betriebsmitteln und steht ihm die Ablaufgestaltung hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und konkreter Durchführung der Leistung frei. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Weisungsrecht.
3. Sonderleistungen
3.1. Nicht von der allgemeinen Leistungsverpflichtung umfasst sind nachstehende       Sonderleistungen:
3.1.1. 3.1.1. Schneeräumung von verparkten Flächen
3.1.2. 3.1.2. Schneeabtransport
3.1.3. 3.1.3. Schwarzräumung (vom Gesetzgeber nicht vorgesehen) könnte nur durch verstärkten und umweltbelastenden Einsatz chemischer Dauermittel erfolgen.
3.1.4. 3.1.4. Tauwetterkontrolle an Tagen ohne natürlichen Niederschlag, wenn die Bildung von Vereisung durch Schneewächten am Dach, Eiszapfen, Schmelzwasser, abgegangene Dachlawinen oä. möglich erscheint.
3.1.5. 3.1.5. Aufstellung von Warnstangen oder Kennzeichnung gefährdeter Straßenstellen bis zur Entspannung der Gefahrensituation.
3.2. Die vorgenannten Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Entlohnung.
4. Innenflächen
Ein Anspruch auf Reinigung von Flächen, die zur Zeit des routinemäßigen Einsatzes verschlossen sind, besteht nicht, falls dem Auftragnehmer nicht zeitgerecht zwei Schlüssel übergeben wurden. Bei Verlust des Schlüssels wird nur der Ersatz im Wert des Einzelschlüssels geleistet.
5. Haftung
5.1. Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der StVO und den Kundmachungen der Gemeinde Graz, eingeschränkt auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung, beginnend 5 Werktage nach Zahlungseingang des im Vertrag festgesetzten Entgeltes (Bankbuchungstag).
5.2. Es besteht keine Haftung für Schäden, welche auf höhere Gewalt, Zufall oder das Verhalten des Auftraggebers (z.B. Zusammenbruch des Verkehrs, extreme Schneemengen, usw.) zurückzuführen sind.
5.3. Ausgeschlossen wird die Haftung für alle Unfälle, die sich auf bereits geräumten und nachträglich durch Dritte (z.B. ein- oder ausparkende Autos, fremde Schneeräumgeräte, spielende Kinder, Schmelzwasser usw.) verunreinigten Flächen ereignen.
5.4. Ebenso sind Schäden, die aus Verunreinigungen durch Schmelzwasser oder Dachlawinen resultieren, von der Haftung ausgenommen. Es sei denn, der Auftragnehmer wurde gesondert mit der Tauwetterkontrolle beauftragt.
5.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche im Zuge der Räumung entstanden sind, wenn diese trotz gehöriger Sorgfalt nicht vermeidbar waren oder die entsprechenden Arbeiten auf ausdrücklichen Kundenwunsch erfolgten.
5.6. Haftungsausschluss für Schäden, welche durch die Lagerung oder das Zusammenschieben von Schnee entstehen.
5.7. Haftungsausschluss für Schäden die durch Räumgeräte und Streumaterial an Verkehrsflächen, Grünanlagen und deren Einfassungen entstanden sind, wenn deren Abgrenzung bei Schneelage nicht eindeutig ersichtlich ist. Auch für Frostausbrüche kann keine Haftung übernommen werden.
5.8. Im Falle von wetterbedingten Extremsituationen (z.B. Zusammenbruch des Individualverkehrs, extremen Schneemengen, Schneeverwehungen, andauerndem gefrierendem Regen) kann eine termingerechte Räumung nicht gewährleistet werden. Die vereinbarten Leistungen werden spätestens 4 Stunden nach Normalisierung der Situation und/oder des Verkehrs, erforderlichenfalls im eingeschränkten Ausmaß, durchgeführt.
5.9. Jeder Schaden ist dem Auftragnehmer – bei sonstigem Verzicht des Auftraggebers auf etwaige Schadenersatzansprüche – unverzüglich, jedoch längstens binnen 1 Woche ab Erkennbarkeit, schriftlich anzuzeigen. Dritten gegenüber ist die Haftung aus der gegenständlichen Geschäftsbeziehung auf 3 Monate nach Saisonende eingeschränkt.
6. Entgelt
6.1. Der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt ist vom Ausmaß der witterungsbedingt anfallenden Arbeiten unabhängig. Er besteht auch dann in vollem Umfang, wenn die Reinigungsarbeiten aus Umständen unterbleiben müssen, auf welche der Auftragnehmer keinen Einfluss hat (z.B.: Straßenbauarbeiten, Reinigung durch Dritte, usw.). Im Falle einer Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße Kündigung bzw. Übertragung des Vertrages. Ersatzvornahmen durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.
6.2. Zahlungsverzug des Auftraggebers entbindet den Auftragnehmer von jeder Haftungs- und Leistungsverpflichtung. Diese Befreiung von der Leistungserbringung gilt bis 5 Werktage nach Zahlungseingang (Bankbuchungstag) und bringt keine Reduktion des vereinbarten Entgeltes mit sich.
6.3. Bei Zahlungsverzug trägt der Auftraggeber alle Mahn- und Inkassospesen, insbesondere die Kosten eines vom Auftragnehmer beigezogenen Anwaltes, sowie Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. Für Rechtsgeschäfte im Anwendungsbereich des KSchG werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. vereinbart. Etwaige offene Raten werden sofort zur Zahlung fällig.
6.4. Das vertraglich vereinbarte Entgelt gilt jeweils für die Dauer einer Saison und erfolgt jährlich eine Preisanpassung auf Basis des VPI 2005, ohne dass es einer Vertragskorrektur bedarf (Wertsicherungsklausel).
7. Dauer des Vertragsverhältnisses
Das gegenständliche Vertragsverhältnis beginnt mit Unterfertigung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann ohne Angabe von Gründen jeweils bis zum 30. Juni unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes gekündigt werden. Die vereinbarte Leistungsverpflichtung besteht ausschließlich während der oben in Punkt 1. präzisierten Wintersaison. Das gesetzlich eingeräumte Recht der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt.
8. Firmentafeln
Zur Kennzeichnung der Liegenschaften können an Hauswänden, Zäunen usw. Firmenschilder montiert werden. Es wird keine Haftung für die aus der Montage resultierenden Schäden oder Verunreinigung übernommen.
9. Gültigkeit der AGB
Mit Abschluss des Vertrages hat der Auftraggeber die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen Winterdienst“ akzeptiert und anerkennt deren Gültigkeit. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von den gegenständlichen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich.
10. Mündliche Nebenabreden, salvatorische Klausel
Jede Abweichung von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ungültig bzw. nichtig sein, so wird die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Republik Österreich. Für Auftraggeber außerhalb des Anwendungsbereichs des KSchG wird das sachlich zuständige Gericht in Graz als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.